AGB´s |
Allgemeine Geschäftsbedingungen §1 Reservierung: Die Reservierung eines Trikes ist verbindlich, sobald die Anzahlung in Höhe von ²/³ des Mietpreises bei uns eingeht. Bei Stornierung der Reservierung wird die Anzahlung einbehalten. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Sollte ein vorbestelltes Fahrzeug infolge Unfall, techn. Defekts, höherer Gewalt oder verspäteter Rückgabe durch einen Vormieter zum vereinbarten Vertragsbeginn nicht zur Verfügung gestellt werden können, kann der Mieter hieraus gegenüber dem Vermieter keinerlei Rechte, insbesondere keinen Eratz für entgangenen Urlaub oder sonsige Schäden geltend machen.
§2 Mietdauer, Rückgabe Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig. Wird das Fahrzeug mit kompletten Wagenpapieren nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 40,-- neben der Tagesmiete für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeuges oder der Wagenpapiere nebst Schlüssel zu fordern. Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter unbeschränkt für alle nach Ablauf der Mietzeit eintretenden Haftpflicht- und Kaskoschäden. §3 Mietrechte Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf, außer zur geweblichen Personenbeförderung für andere, auf eigene Gefahr Personen entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeuges befördern. Fahrer, Beifahrer und Gepäck sind nicht versichert.
§4 Besondere Pflichten des Mieters Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen in diesem Vertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl verantwortlich und hat dasselbe bei Nacht in einer Garage oder an einem gesicherten Platz abzustellen. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieteres, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Fahrzeuges entstehen könnte. §5 Unfälle und sonsige Schäden Die Abschleppkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung duch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges eintstanden sind. Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Fahrzeuges in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall.
§6 Reparaturen Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern dies nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, so hat der Vermieter nur die Reparaturkosten zu tragen., die für die betriebssichere Weiterfahrt vollständig unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters. Die Kosten der Rückführung des Fahrzeuges bei einem technischen Defekt durch eigens Verschulden, oder Unfall mit eigenem Verschulden hat der Mieter zu tragen, ebenso die dadurch entstehenden Kosten für Fahrer und Beifahrer.
§7 Sonstige Vereinbarungen Mündliche Nebenreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Gerichtsstand Hof/Saale
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